1. Geltung / Allgemeines
1.01 Diese Bedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen,
einschließlich Beratungsleistungen, zwischen uns als vertragsschließende Gesellschaft der GLASKEIL –
Gruppe im gesamten Geschäftsverkehr mit Nicht-Verbrauchern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB, auch
wenn sie bei späteren Verträgen nicht noch einmal gesondert erwähnt werden. Sie gelten auch,
wenn der Kunde auf eigene Geschäftsbedingungen verweist.
Den Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Entgegenstehende oder
abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir einen
Vertrag durchführen, ohne solchen Bedingungen ausdrücklich widersprochen zu haben.
2. Angebot und Abschluss
2.01 Die in unseren Katalogen und Verkaufsunterlagen, sowie – soweit nicht ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet – im Internet enthaltenen Angebote sind stets freibleibend, d. h. nur als
Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen. Wir sind berechtigt Vertragsangebote
unserer Kunden binnen zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Aufträge werden für uns
erst bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Als Auftragsbestätigung gilt im Falle
umgehender Auftragsausführung auch der Lieferschein und unsere Warenrechnung.
2.02 Soweit unsere Verkaufsangestellten oder Handelsvertreter mündliche Nebenabreden treffen
oder Zusicherungen geben, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, bedürfen diese stets
einer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt nicht für mündliche Erklärungen der Geschäftsleitung oder
solcher Personen, die von uns unbeschränkt bevollmächtigt sind.
2.03 Für unsere kaufmännischen Kunden gilt ferner folgendes: Zusätzliche Bedingungen, auch
technischer Art, ergeben sich aus ergänzenden Lieferbedingungen, Preislisten, insbesondere auch
betreffend Maße und deren Berechnung, Glasdicken, Preisermittlung, Kisten-oder Packungsinhalt,
Verpackung, Frachtkosten, Pfandgeld u. a. m.. Soweit darin nichts enthalten ist und auch keine
Sondervereinbarungen getroffen sind, gelten die handelsüblichen Gepflogenheiten.
2.04 Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich
früherer Lieferungen/Leistungen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen
darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des
Bestellers gefährdet ist, sind wir berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Besteller
nach dessen Wahl Vorauszahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im
Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte
Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.
2.05 Wünsche des Bestellers zur nachträglichen Änderung oder Stornierung des Auftrages können
nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur so lange berücksichtigt werden, wie mit der
Herstellung oder dem Zuschnitt noch nicht begonnen wurde.
3. Technische Angaben zur Beschaffenheit
3.01 Angaben in Katalogen, Verkaufsunterlagen, Skizzen, Zeichnungen, Preislisten, Internet, etc. sind
nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt. Proben und Muster gelten als Durchschnittsausfall, so
auch Maße und deren Berechnung, Gewichte, Gebrauchswerte, Toleranzen, etc. Glaskeil Kunststoffe
GmbH + Co KG behält sich das Eigentum oder die Urheberrechte an allen abgegebenen Angeboten,
Kostenvoranschlägen, sowie zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen,
Prospekten, Katalogen, Modellen, etc. vor.
3.02 Das Wissen um das physikalische Verhalten und die Eigenschaften von Glas bzw. Mehrscheiben-
Isolierglas, sowie der Anwendung dieser Produkte entsprechend dem Stand der Technik wird beim
Besteller vorausgesetzt.
3.03 Der Besteller hat bei Bestellung die technischen Angaben entsprechend dem Stand der Technik,
gesetzlichem und technischem Regelwerk, sowie ggf. individualrechtlichen Vereinbarungen zu
berücksichtigen.
3.04 Bei der Beurteilung der visuellen Qualität von Glas im Bauwesen gelten die nachstehenden
Richtlinien: Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von Glas für das Bauwesen Richtlinie zur
Beurteilung der visuellen Qualität von emaillierten und siebbedruckten Gläsern VFF Merkblatt
Farbgleichheit transparenter Gläser im Bauwesen
3.05 Dem Besteller ist bekannt, dass bei der Herstellung von Glas verwendete Materialien
rohstoffbedingte Eigenfarben besitzen, die mit zunehmender Dicke deutlicher werden. Beschichtetes
Glas besitzt eine Eigenfarbe, die in der Durchsicht und/oder Aufsicht unterschiedlich erkennbar ist.
Farbschwankungen sind deshalb möglich, z. B. aufgrund von Eisenoxydgehalt des Glases, der
Beschichtungsprozesse, der Beschichtung selbst, durch Veränderung der Glasdicken und des
Scheibenaufbaus, etc. Glasdicken sind vom Besteller vorzugeben. Von Glaskeil Kunststoffe GmbH +
Co KG ermittelte Glasdicken basieren auf den gültigen Richtlinien und Normen, sowie den Vorgaben
des Bestellers. Die ermittelte Glasdicke ist eine Empfehlung und vom Besteller zu überprüfen. Dies
betrifft auch die gewählten Belastungen wie Wind, Schnee, etc., die der Berechnung zugrunde liegen.
3.06 Normen, technische Verkaufsbedingungen: Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen nach
Maßgabe, jeweilig zu verwendender EN/ DIN-Normen, bzw. auf Rechen-und Erfahrungswerten.
Demzufolge beziehen sich die angegebenen Funktionswerte, z. B. Schalldämmung (Rw-,C- und Ctr-
Wert), Wärmedämmung (Ug-Wert), Sonnenschutz (g-Wert), etc. die durch Messung und/oder
Berechnung ermittelt sind, auf die Randbedingungen und Vorgaben der jeweilig verwendeten Norm.
Bei hiervon abweichenden Randbedingungen, wie unter anderem Scheibengröße, Scheibenaufbau,
Temperaturen, etc., können sich Abweichungen der nach Norm ermittelten Funktionswerte ergeben.
4. Ausführungsfristen und Verzug
4.01 Sofern nicht eine ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage unsererseits vorliegt, gilt eine
Frist nur als annähernd vereinbart. Sie beginnt mit dem Tage der Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages, der Beibringung etwa erforderlicher Unterlagen und der ggf.
vereinbarten Anzahlung. Sie verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Besteller mit seinen
Vertragspflichten – innerhalb einer laufenden Geschäftsverbindung auch aus anderen Verträgen – in
Verzug ist.
4.02 Teillieferungen und Teilleistungen sind in zumutbarem Umfange zulässig. Abschlagszahlungen
können wir in angemessenem Umfang in Rechnung stellen.
4.03 Eine Ausführungs-bzw. Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen
bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen
Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streiks,
Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die
vorgesehene Ausführung bzw. Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn
diese Umstände bei unseren Vorlieferanten, Zulieferanten oder Subunternehmern eintreten. Beginn
und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Besteller baldmöglichst mit. Der Besteller kann von
uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen.
Erklären wir uns nicht unverzüglich, kann der Besteller zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind
in diesen Fällen ausgeschlossen.
4.04 Wir haften hinsichtlich rechtzeitiger Lieferungen und Leistungen nur für eigenes Verschulden
und das unserer Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden unserer Vorlieferanten haben wir nicht
einzustehen. Wir verpflichten uns jedoch, evtl. Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den
Besteller abzutreten.
4.05 Im Falle einer Verzögerung ist der Besteller verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer
angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Leistung besteht oder wegen der Verzögerung
vom Vertrage zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt.
5. Versand, Gefahrübergang, Verpackung
5.01 Soweit nicht abweichend vereinbart sind Versandweg und -mittel unserer Wahl überlassen. Die
Verpackung erfolgt nicht positionsweise, sondern ausschließlich nach transport-und
produktionstechnischen sowie umweltpolitischen Gesichtspunkten.
5.02 Unsere Lieferungen erfolgen ab Lager oder ab Werk. Mit der Übergabe der Ware an den
Transportführer gleichgültig, ob er vom Besteller, Hersteller oder von uns beauftragt ist – geht die
Gefahr auf den Besteller über. Dies gilt auch bei Teil-sowie Frankolieferungen. Bei Auslieferung mit
unseren Fahrzeugen geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald die Ware an den von ihm
angegebenen Ort bereitgestellt wird.
5.03 Wird der Versand auf Wunsch oder Verschulden des Bestellers verzögert, so lagert die Ware auf
Kosten und Gefahr des Bestellers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem
Versand gleich. Mit Einlagerung wird die Warenrechnung sofort fällig.
5.04 Wird der Transport mit eigenem Fahrzeug oder mit Fremdfahrzeugen durchgeführt, gilt die
Übergabe der Ware spätestens als erfolgt, sobald sie dem Empfänger vor der Anlieferungsstelle auf
befestigter Fahrbahn und auf dem Wagen zur Verfügung steht. Ist die Zufahrt nach Ansicht des
Anlieferers nicht befahrbar, erfolgt die Übergabe dort, wo ein einwandfreies An- und Abfahren des
Fahrzeuges gewährleistet ist.
5.05 Bei unseren gewerblichen Kunden ist das Abladen alleinige Angelegenheit des Bestellers, der für
geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte zu stellen hat.
Wartezeiten werden berechnet.
5.06 Verlangt der Besteller in Abweichung von den vertraglichen Vereinbarungen Hilfestellung beim
Abladen (einschließlich Abladevorrichtung), Weitertransportieren oder Einsetzen, so wird dieser
Aufwand zusätzlich berechnet. Die Mitwirkung bei diesen Arbeiten bedeutet jedoch keine
Übernahme einer zusätzlichen Haftung oder Gefahrtragung.
5.07 Erfolgt die Lieferung in Mehrwegverpackungen oder auf handelsüblichen
Glastransportgestellen, verbleiben diese unser Eigentum und stehen dem Auftraggeber leihweise für
einen Zeitraum von 2 Wochen kostenfrei zur Verfügung. Sollte die Leermeldung bzw.
Abholbereitschaft nach Ablauf dieser Frist nicht erfolgt sein, wird der Neuwert der
Mehrwegverpackungen oder Glastransportgestelle in Rechnung gestellt.
6. Bauleistungen/Montagen
6.01 Maße werden vor Beginn der Arbeiten gemeinsam mit dem Besteller oder dessen Beauftragten
am Bau genommen bzw. festgelegt. Kosten, die durch Änderungen nach dem Maßnehmen bzw. nach
der Festlegung, bzw. infolge falscher Festlegung entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers. Sämtliche
von uns angegebenen Maße der bauseitig zu glättenden Mauer-und Deckenöffnungen sowie der
bauseitig zu erstellenden Anschläge sind genau einzuhalten. Für Fehler, die sich aus den vom
Besteller eingereichten Unterlagen (z.B. Zeichnungen) oder durch ungenaue Angaben ergeben, sind
wir nicht verantwortlich, es sei denn, dass diese offensichtlich waren.
6.02 Bei Aufforderung zum Arbeitsbeginn muss die Baustelle so vorgerichtet sein, dass unsere
Montagen ungehindert ohne Unterbrechung durchgeführt werden können. Der Besteller hat für freie
Zufahrtswege, freie Treppen und Lagerplätze, eine Mitbenutzung der im oder am Bau befindlichen
Wasser-und Stromanschlüsse Sorge zu tragen. Für die Aufbewahrung des Materials, der Werkzeuge
und dgl. hat der Besteller einen verschließbaren Raum zur Verfügung zu stellen. Gemäß VOB sind
Außen-und Innengerüste bei einer Arbeitshöhe von über 2,0 m stets bauseits in einwandfreiem
Zustand und rechtzeitig nach den Vorschriften der Bauberufsgenossenschaft zu erstellen. Gegen
Einbruch in eine Baustelle hat sich der Besteller abzusichern.
6.03 Ein mit dem Besteller oder Architekten vereinbarter Fertigstellungstermin erfolgt unter der
Voraussetzung, dass sämtliche Arbeiten zum vorgesehenen Termin begonnen und ohne
Unterbrechung durchgeführt werden können. Kann dieser durch Verzögerung des Baufortschritts
nicht eingehalten werden, muss eine neue Terminvereinbarung getroffen werden, wobei eine evtl.
vereinbarte Konventionalstrafe entfällt.
7. Preise , Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung
7.01 Die Preise gelten ab Werk oder Lager, zuzüglich Verpackung, Fracht- und sonstiger Kosten für
Versand, Verpackung, Zwischenlagerung, Mautkosten, Energiekostenzuschlag und gesetzlicher
Mehrwertsteuer. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Bestellers versichert.
Energiekostenzuschläge unserer Vorlieferanten gemäß Energiekostenzuschlagsregel geben wir
unverändert an den Besteller weiter. Wir sind ferner berechtigt, die uns von unseren Vorlieferanten
berechnete LKW-Maut, sowie die bei Anlieferung mit unseren LKW anfallende Maut, dem Besteller in Rechnung zu stellen. Eine Spezifikation der vorstehenden Auslagen, die wir auf der Rechnung
gesondert ausweisen, erfolgt spätestens mit unserer Auftragsbestätigung.
7.02 Bei unseren Preiskalkulationen setzen wir voraus, dass die der Angebotsangabe zugrunde
gelegten Positionen unverändert bleiben, etwa erforderliche Vorarbeiten bereits vollständig
ausgeführt sind und wir unsere Leistungen in einem Zug – ohne Behinderung – erbringen können.
7.03 Soll die Lieferung oder Leistung 4 Monate nach Vertragsschluss oder später erfolgen,
verpflichten sich die Vertragspartner bei Änderung von Kosten, Löhnen usw. über den Preis neu zu
verhandeln.Gegenüber Unternehmerkunden sind wir berechtigt unsere Preise angemessen zu
erhöhen, soweit es im Hinblick auf vereinbarte Liefer- und Produktionsterminen zu Verzögerungen
7.04 Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen in angemessenem Umfang für erbrachte oder vorrätig
gehaltene Leistungen / Lieferungen zu verlangen. Zulässige Teillieferungen werden sofort berechnet;
die Rechnungen sind jeweils sofort nach Ablauf vereinbarter Zahlungsfristen fällig.
7.05 Unsere Rechnungen sind, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde,sofort
und ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten
fälligen Schuldposten zuzüglich darauf angefallener Schuldzinsen verwandt. Skonti werden nicht
gewährt, wenn sich der Besteller mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet.
kommt, die der Kunde zu vertreten hat.
Zahlungen auf unsere Kaufpreisforderungen sind unter Angabe der Rechnungsnummer anzuweisen.
Abweichend von § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB kommt der Kunde 30 Tage nach Rechnungsdatum und
Fälligkeit in Verzug. § 353 HGB bleibt unberührt.
7.06 Zahlungen im sog. Scheck-Wechsel-Verfahren bedürfen stets der besonderen Vereinbarung.
Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages,
an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
7.07 Unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und
gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder
Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass unsere Kaufpreisansprüche durch
mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet werden.
7.08 Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen, ggf. den
Betrieb des Bestellers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Wir können außerdem die
Veräußerung und Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt
vom Vertrag.
7.09 In den Fällen der Absätze 7.07 und 7.08 können wir die Einzugsermächtigung (Abs. 10.05)
widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen verlangen. Der Besteller kann
jedoch diese sowie die in Abs. 7.08 genannten Rechtsfolgen durch Sicherheitsleistung in Höhe
unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden.
7.10 Verzugszinsen werden mit 10% p. a. über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) berechnet. Sie sind
höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen
oder der Besteller eine geringere Belastung.
7.11 Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen
sowie mit Forderungen, die in einem synallagmatischen Verhältnis zu unseren Forderungen stehen,
zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung oder wegen eines anderen, nicht aus diesem Vertrag stammenden, Anspruchs
kann nicht geltend gemacht werden. Im Übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln und sonstigen
Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden.
7.12 Etwaige vereinbarte Sicherheitsleistungen können von uns durch Bürgschaft aus dem
Nettobetrag abgelöst werden.
8. SEPA-Lastschriftverfahren
Die Frist für die Vorabinformation („Pre-Notification“) beträgt einen Geschäftstag vor Fälligkeit der
Forderung oder vor Lastschrifteinzug bei bereits eingetretener Fälligkeit.
9. Konzernverrechnungsklausel
Wir sind gegenüber Unternehmer-Kunden berechtigt, mit Forderungen der GLASKEIL-Gruppe gegen
sämtliche Forderungen des Kunden, gleich auf welchem Rechtsgrund sie beruhen, aufrechnen zu
dürfen, auch wenn die Forderungen verschieden fällig sein sollten. Die gesetzlichen
Aufrechnungsverbote, insbesondere §§ 390 und 393 BGB bleiben unberührt. Die GLASKEIL-Gruppe
umfasst hierbei neben der Glaskeil Beteiligungs GmbH + Co KG alle Tochterunternehmen, die unter
der Bezeichnung „Glaskeil“ firmieren.
10. Eigentumsvorbehalt
10.01 Wir behalten uns das Eigentum an gelieferter bzw. von uns hergestellter Ware bis zur
vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Ware, die der Besteller im Rahmen einer laufenden
Geschäftsbeziehung von uns bezieht, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen
Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen –
auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen – beglichen sind. Dies gilt auch dann,
wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung übernommen wurden
und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises
durch den Besteller eine wechselmäßige Haftung durch uns begründet, so erlischt der
Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogenen. Bei
Zahlungsverzug des Bestellers sind wir zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der
Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
10.02 Wird die Vorbehaltsware durch den Besteller mit anderen Waren verbunden, so steht uns das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum
Rechnungswert der anderen Waren und dem Verarbeitungswert zu. Erlischt unser Eigentum durch
Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt uns der Besteller bereits im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfange des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie für uns unentgeltlich.Die hiernach
entstehenden Eigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Nr. 10.01.
10.03 Der Besteller hat uns über evtl. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen
Forderungen sofort zu unterrichten. Er darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den
nachfolgenden Nrn. 10.04 bis 10.05 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die
Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch der Einbau der Ware.
10.04 Die Forderungen des Bestellers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware,
einschließlich evtl. Rechte aus dem Bauhandwerkersicherungsgesetz, werden schon jetzt an uns
abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die
Vorbehaltsware. Gleiches gilt auch für den Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek gem.
§ 648 BGB. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten
Waren veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des
Rechnungswertes unserer Ware zu den anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung
von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Nr. 10.02 haben, wird uns ein unserem
Eigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
10.05 Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn,
wir widerrufen die Einziehungsermächtigung in den in Abschnitt 7.09 genannten Fällen. Auf unser
Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten –
sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen
zu geben, was ggf. die Nennung der Namen und Anschriften von Schuldnern und Baustellen
beinhaltet. Zur weiteren Abtretung der Forderung ist der Besteller in keinem Falle berechtigt. Eine
Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Besteller nur unter der Voraussetzung gestattet,
dass dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Bestellers
angezeigt wird und der Factoring Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der
Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.
10.06 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, ergibt sich dieser
aus unserem Rechnungsbetrag (Faktura-Wert). Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Bestellers die uns
zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden
Forderungen um 30 % übersteigt.
11. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
11.01 Wegen der besonderen Eigenschaften unserer Ware, vor allem von Glas, und der Gefahr von
Beschädigungen, ist der Besteller zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet. Alle offensichtlichen
und/oder erkannten Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen sind spätestens binnen einer
Woche, in jedem Fall vor Verarbeitung, Einbau oder weiterer Bautätigkeit schriftlich anzuzeigen.
Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmannes gem. § 377 HGB bleiben unberührt. Die
Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach erfolgter Abnahme ist ausgeschlossen. Durch die
Herstellung bedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten und Farbtönungen sind –
sofern keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 443 BGB vorliegt, – im Rahmen der
branchenüblichen Toleranzen zulässig. Entsprechendes gilt für branchenübliche Maßtoleranzen beim
Zuschnitt. Die Einhaltung von DIN-Normen kann, sofern unsere Lieferung/ Leistung mangelfrei ist und
nichts anderes vereinbart wurde, nicht beanstandet werden.
11.02 Stellt der Käufer Mängel an der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. die Ware beund
weiterverarbeiten, veredeln und/oder weiterveräußern, bis eine Einigung über die Abwicklung
der Reklamation erzielt wurde bzw. ein Beweissicherungsverfahren durchgeführt wurde.
11.03 Der Besteller ist verpflichtet, uns die Möglichkeit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und
Stelle festzustellen bzw. auf unser Verlangen den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur
Verfügung zu stellen; bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Gewährleistung.
11.04 Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die zurückgehen auf ungeeignete oder
unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte, nicht von uns vorgenommene Montage, Inbetriebsetzung,
Veränderung oder Reparatur, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder natürliche Abnutzung.
11.05 Bei berechtigten Beanstandungen bleibt uns vorbehalten, unter Berücksichtigung der Art des
Mangels und der berechtigten Interessen des Bestellers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung,
Nachbesserung) festzulegen.
11.06 Bei allen Werkleistungen sind uns mindestens zwei Versuche der Nacherfüllung zu gestatten;
ein nur einmaliges Fehlschlagen der Nacherfüllung entbindet den Besteller nicht von der Pflicht zur
Fristsetzung.
11.07 Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch
den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für
Kulanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten,
insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.
11.08 Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat uns der Besteller
unverzüglich zu informieren.
11.09 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§
438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1
Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
11.10 Für Schadensersatzansprüche gilt Abschnitt 12 (Allgemeine Haftungsbegrenzung).
12. Allgemeine Haftungsbegrenzung
Schadens-und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (nachfolgend Schadenersatzansprüche),
gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem
Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der
Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner nicht, soweit wir zwingend
haften, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des groben Verschuldens, wegen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist
jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit uns kein grobes
Verschulden vorzuwerfen ist oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist damit nicht
verbunden.
13. Import- und Exportbestimmungen, Zoll
13.01 Der Besteller ist verpflichtet, Glaskeil über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-) Exporten
gemäß deutschen, europäischen und US-amerikanischen Ausfuhr und Zollbestimmungen sowie Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslands der Waren und Dienstleistungen ausführlich
und schriftlich zu unterrichten.
13.02 Der Verkauf, Weiterverkauf und die Disposition der Lieferungen und Leistungen sowie
jedweder damit verbundener Technologie oder Dokumentation kann dem deutschen, EU-, USExportkontrollrecht
und ggf. dem Exportkontrollrecht weiterer Staaten unterliegen. Ein
Weiterverkauf in Embargoländer bzw. an gesperrte Personen bzw. an Personen, welche die
Lieferungen und Leistungen militärisch, für ABC-Waffen oder für Kerntechnik verwenden oder
verwenden können, ist genehmigungspflichtig. Der Besteller erklärt mit der Bestellung die
Konformität mit dererlei Gesetzen und Verordnungen sowie, dass die Lieferungen und Leistungen
nicht direkt oder indirekt in Länder geliefert werden, die eine Einfuhr dieser Waren verbieten oder
einschränken. Der Besteller erklärt, alle für die Ausfuhr bzw. Einfuhr notwendigen Genehmigungen
zu erhalten. Schadensersatzansprüche jedweder Art gegen Glaskeil wegen Verzögerungen oder
Nichtleistung aufgrund exportkontrollrechtlicher Beschränkungen sind außer im Falle von Vorsatz
und grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
14. Datenschutz
Im Rahmen der Auftragsbearbeitung beachten wir die Regelungen der EU-Datenschutzgrund-
Verordnung (EU-DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Der Besteller wird hiermit
darüber informiert, dass wir die im Rahmen der Geschäftsbeziehung gewonnenen
personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes mit
Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten und speichern.
Zum Zwecke der Kreditprüfung und der Bonitätsüberwachung wird ein Datentausch mit Kredit-
Dienstleistungsunternehmen vorgenommen. Der Kunde wird hiermit darauf hingewiesen, dass
vereinbarte und nicht eingehaltene Zahlungsziele eine Übermittlung der Daten an unseren
Warenkreditversicherer und an mit uns kooperierenden Auskunfteien zur Folge haben. Die
Übermittlung erfolgt gemäß den Bestimmungen der EU-Datenschutzgrund-Verordnung (EU-DSGVO).
15. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
15.01 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich
Scheck-und Wechselklagen) sowie sämtliche sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Besteller
Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist,
unser Sitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller an seinem Gerichtsstand zu verklagen. Bei
Streitfällen in Verbrauchergeschäften sind wir zu Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor
einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet. Es gilt der ordentliche
Gerichtsweg.
15.02 Die Vertragsbeziehungen regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, auch wenn der Besteller seinen
Firmensitz im Ausland hat.
16. Salvatorische Klausel
16.01 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen lückenhaft oder
ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt.